Ungültige Kündigung des Vermieters vor Einzug - wie vorgehen?

  • Hallo,

    ein schriftlicher Mietvertrag besteht zwischen Mieter M und Vermieter V mit Einzug zum 1.10. Der Mietvertrag wurde am 20.7. nach einer Wohnungsbesichtigung geschlossen. Nach 14 Tagen wurde dieser per WhatsApp-Sprachnachricht sowie per Ebay-Kleinanzeigen-Nachricht für "nichtig" erklärt, da der Vater des Vermieters angeblich Eigenbedarf an dem Mietobjekt hätte. Diesen Eigenbedarf sehen wir als vorgeschobenen Grund an, da der Vater alt und gehbehindert ist und geäußert hat, dass er in seinem Leben nicht mehr umziehen werde, zumal die Wohnung nicht für Rollstühle geeignet ist.

    Die Kündigung ist m.M.n. nicht rechtens, da sie nicht schriftlich mit Unterschrift erfolgte und außerdem auf falschen Tatsachen beruht. Selbst wenn die Kündigung rechtens wäre, befindet sich im Mietvertrag keine Klausel, welche erlauben würde die Kündigungsfrist vor dem Einzug zu beginnen. Wir haben nun selbst keine Ambitionen mehr, dort einzuziehen, da ein solcher Umgang mit uns das Vertrauensverhältnis zerstört hat. Nun haben wir aber keine gültige Kündigung des Vermieters und somit einen aufrechten Mietvertrag.

    Wir haben nach der "dürftigen" Kündigung keine Kontaktaufnahme zu dem Vermieter hergestellt und auch auf Anrufe nicht reagiert, es hat also keine "Empfangsbestätigung" der Kündigung oder jegliche andere Kommunikation gegeben. Wir wollten Fehler vermeiden und uns auf das Gespräch vorbereiten.

    3 Fragen:

    1. Wie kommen wir am besten aus dem Mietvertrag raus, ohne weiteren Schaden davonzutragen? Auch, da wir ja wieder auf Wohnungssuche sind und nichts mit gutem Gewissen unterschreiben können, solange dieser Mietvertrag nicht aus der Welt ist.

    2. Durch die erneute Wohnungssuche entstehen weitere Kosten. Kann man einen Schadensersatz fordern für Fahrtkosten etc.? Die von uns angestrebte Wohngegend ist extrem beliebt und es ist sehr schwierig, dort eine geeignete Wohnung zu einem angemessenen Preis zu finden.

    3. Was ist, wenn wir nicht rechtzeitig zum Ende des aktuellen Mietverhältnisses (Ende: 1.11.) eine neue Wohnung finden? Kann man das dem V anlasten?

    Vielen Dank im Voraus

  • Der Mietvertrag wurde nicht gekündigt, sondern angefochten. das ist rechtlich gesehen was anderes. Inbesondere Bedarf der eine Anfechtung keiner Form. Stellt sich natürlich die Frage, ob die Anfechtung berechtigt wäre. Ich würde das als Motivirrtum ansehen und dieser ist nicht ausreichend. Insofern ist die Anfechtung nicht wirksam.

    , befindet sich im Mietvertrag keine Klausel, welche erlauben würde die Kündigungsfrist vor dem Einzug zu beginnen.

    Muss sie auch nicht, sie muss nur verboten werden. Aber da fehlt es weiterhin an der Schriftform.

    Wir haben nun selbst keine Ambitionen mehr, dort einzuziehen, da ein solcher Umgang mit uns das Vertrauensverhältnis zerstört hat.

    Also entweder kündigt ihr oder ihr schließt ein Aufhebungsvertrag.

    Kann man einen Schadensersatz fordern für Fahrtkosten etc.?

    Nein. Das sind Kosten die auch bei einer rechtmäßigen Kündigung entstehen würden, insofern erleidet ihr kein Vermögensschaden.

    3. Was ist, wenn wir nicht rechtzeitig zum Ende des aktuellen Mietverhältnisses (Ende: 1.11.) eine neue Wohnung finden? Kann man das dem V anlasten?

    Hier wird es schwierig. Einerseits besteht der Mietvertrag noch und es kommt erst zur Pflichtverletzung wenn der Gebrauch an euch nicht überlassen wird, anderseits kann man aus den Schreiben deuten, dass eine Pflichtverletzung beabsichtigt wird. Bei einer Aufhebung oder Kündigung durch euch, würde das wieder entfallen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo, vielen Dank für die Rückmeldung.

    Wir haben uns, wie man wahrscheinlich auch merkt, vorher schon ein wenig eingelesen (z. B. auch hier im Forum) und uns mittlerweile mit dem Vermieter mithilfe eines Aufhebungsvertrages geeinigt.

    Die Kommunikation des Vermieters nach Vertragsabschluss ist etwas unglücklich verlaufen. Die derzeitige Mietpartei hat z. B. Mängel verschwiegen, d. h. es steht ein größerer Renovierungsbedarf an. Auch der Eigenbedarf stimmt tatsächlich, bezieht sich aber nicht wie gedacht auf den beeinträchtigten Vater. Das Ganze ist gut nachvollziehbar Vorort bei einem Gespräch vermittelt worden und wir haben uns mit einer Abfindung zu Spritkosten und sonstigen Aufwänden (nach Eigenvorschlag des Vermieters um aus dem Vertrag zu kommen) auf eine beidseitige Aufhebung des Vertrages geeinigt.

    Wir haben dazu einen Online Vordruck zur Klarstellung das es zu keiner Schlüsselübergabe etc. gekommen ist erweitert:

    Zitat

    Dieser Mietaufhebungsvertrag hebt einen Mietvertrag zwischen den vermietenden und mietenden Parteien auf, bevor ein Einzug der mietenden Partei stattgefunden hat und bevor das Mietverhältnis begonnen hat. Die mietende Partei hat das Grundstück nur zur Besichtigung betreten und weder Miete noch Kaution überwiesen. Jegliche durch den Mietvertrag begründeten Forderungen oder Verantwortungen werden mit diesem Vertrag nichtig. Außerdem ist es zu keiner Schlüsselübergabe gekommen.


    und

    Zitat

    Die Mieter treten nicht für Schäden oder den Zustand am Mietobjekt ein, sie werden aller Mieterpflichten enthoben. Es findet keine Schlüsselübergabe, Schadensprotokollierung, etc. statt, da die Vermieter nicht in Verantwortung gezogen werden können.

    Mit freundlichem Gruß