Marke der Wandfarbe

  • Hi,
    ich werde bald in eine Wohnung ziehen, den Vertrag hab ich schon unterschrieben. Aufgefallen ist mir aber folgendes:

    "§ 8 Schönheitsreparaturen/Bagatellschäden und Instandhaltung
    1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernehmen auf eigene Kosten die Mieter.
    Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, Reinigung und Pflege der Fußböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern etc.
    Für den Anstrich von Wänden und Decken ist die hochwasserdampfdurchlässige Silikatfarbe "Biosil" der Firma Keim zu verwenden."

    Dass die Wandfarbe nicht vorgeschrieben sein darf (während der Miete) hab ich schon in zahlreichen Urteilen gelesen.
    Aber wie schauts aus mit der Marke der Farbe?
    Muss ich diese Farbe verwenden?
    Wenn ja, kann ich dann den Differenzbetrag von normaler Farbe und der speziellen Silikatfarbe (sehr teuer und nicht im Baumarkt erhältlich) vom Vermieter zurückverlangen?
    Gibts da Urteile dazu, hab nichts gefunden..

    MfG,
    icecoldkilla

  • Die Wohnung bzw. die WG schaut nicht aus als gäbs Probleme mit Schimmer oder Ähnlichem, hab die Wohnung schon mal besichtigt ;)

    Mir scheint fast, der Vermieter hätte einen Vorformulierten Mietvertrag kopiert und eventuell auch verändert...

    Besonders schützenswert ist das Gebäude auch nicht, ist halt ein einfaches Einfamilienhaus...

    So wie schauts nun aus, darf man andere Farbe verwenden als vorgeschrieben oder nicht?

  • Die Frage ist ja vielmehr "warum" steht das überhaupt im Mietvertrag?

    Es wird ja keine Vorformulierung sein, sondern ein Punkt, den der Vermieter als Individualvereinbarung hinzugefügt hat.
    Somit würde ich sagen, dass die Verpflichtung, nur mit Silikatfarbe zu streichen, unter bestimmten Gründen (wie z.B. bei Schimmel-Neigung oder auf Calcium-Silikat-Platten) durchaus OK ist.
    Allerdings dürfte eine Vorschrift der Firma nicht zulässig sein. Genauso wie natürlich die Farbe (ja, auch Silikatfarbe kann man Abtönen).

  • Genauso wenig wie ein Vermieter dem Mieter vorschreiben kann, dass Schönheitsreparaturen durch 'einen Fachmann - sprich Maler' ausgeführt werden müssen, kann und darf er den Farbton, geschweige denn die Art des zu verwendenen Materials bestimmen.

    Insbesondere im Hinblick auf die letzten BGH-Urteile sind solche Vereinbarungen von vorne herein ungültig.

    Und: Ob es Sinn macht, das Silikatfarbe vorgeschrieben ist, mag auf einem anderen Blatt stehen. Allerdings spricht ja nichts dagegen, mit dem Vermieter zu klären, ob er sich an den Mehrkosten für die spezielle Farbe in irgendeiner Form beteiligt.

    Mit Individualvereinbarungen bei Schönheitsreparaturen ist das heutzutage so eine Sache. Nicht umsonst wird empfohlen, Individualvereinbarungen in diesem Bereich auch in das Übergabeprotokoll aufzunehmen....

    2 Mal editiert, zuletzt von Gruwo (3. August 2011 um 13:39)

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