Schadensersatzforderung nach Kündigung

  • Hallo allerseits,

    ich bin mit meiner Partnerin vor drei Monaten aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Anfang der Woche wurde die Wohnungsabgabe (incl. Übergabeprotokoll) vorgenommen. Gestern erhielt ich ein Schreiben der Vermietergesellschaft, dass aufgrund der festgestellten Mängel an der Wohnung (positive Vertragsverletzung) Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB gegen uns erhoben wird.

    Hinergrund:

    1. Ich habe das Wohnungsübergabeprotokoll unterschrieben; in diesem steht, die Wohnung komplett zu unseren Lasten gestrichen werden muss. Des Weiteren, dass das Laminat erneuert werden muss. Ich habe beide Punkte nicht gelesen und wurde auch nicht darauf hingewiesen. Leider habe ich dennoch unterschrieben.

    2. Die Schadensersatzforderungen richten sich ebenfalls an meinen Vater als Bürgen, obwohl die Bürgschaft bereits vor einem Jahr nach mündlicher Absprache zurückgezogen wurde.

    3. Die Mietdauer beträgt genau zwei Jahre.


    Meine Fragen:

    1. Können die an uns gestellten Forderungen die Mietkaution übersteigen? Hier gilt § 551 BGB, oder?

    BGB - Einzelnorm

    2. Ist es zulässig, dass die Forderungen auch an den Bürgen gestellt werden?

    3. Wie kann ich rechtlich geltend machen, dass mir die zurückgezogene Bürgschaft mündlich versichert wurde.

    4. Sollte ich mir rechtlichen Beistand suchen?

    _______________________________________

    Ich hoffe auf Antworten und Tipps, um aus dieser Situation einigermaßen heil herauszukommen.

    VG

  • Zitat


    ich bin mit meiner Partnerin vor drei Monaten aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Anfang der Woche wurde die Wohnungsabgabe (incl. Übergabeprotokoll) vorgenommen. Gestern erhielt ich ein Schreiben der Vermietergesellschaft, dass aufgrund der festgestellten Mängel an der Wohnung (positive Vertragsverletzung) Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB gegen uns erhoben wird.

    Wird neben der im Übergabeprotokoll angegebenen Mängel also Streichen und Laminat noch weitere Mängel in Rechnung gestellt, wenn ja welche und waren diese beim Auszug offen sichtbar (also nicht versteckt)?

    Wie lautet die genaue Formulierung im Mietvertrag zum Thema Schönheitsreparaturen und Renovierung beim Auszug?
    Haben Sie die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen. Was steht dazu im Protokoll beim Einzug?


    Zitat


    1. Ich habe das Wohnungsübergabeprotokoll unterschrieben; in diesem steht, die Wohnung komplett zu unseren Lasten gestrichen werden muss. Des Weiteren, dass das Laminat erneuert werden muss. Ich habe beide Punkte nicht gelesen und wurde auch nicht darauf hingewiesen. Leider habe ich dennoch unterschrieben.


    dass ist ganz schlecht, man unterschreibt nie etwas ohne es zu lesen. Vorallem soetwas Wichtiges. Hatten Sie Zeugen bei der Übergabe dabei?

    Sind die Mängel denn tatächlich vorhanden und nachvollziehbar und ist beim Laminat ggf. eine übermässige Abnutzung durch Sie erfolgt?
    Eine normale Nutzung ist mit dem Mietpreis abgegolten und berechtigt nicht zu Schadensersatz. Nach zwei Jahren neues Laminat ist nicht ohne sichtbare Schäden zu rechtfertigen.
    Wichtig daher Zeugen mitnehmen bei der Übergabe, Fotos machen vom Zustand der Wohnung. Der Vermieter sollte Ihnen auch anbieten die festgestellten Mängel noch selbst und oder auf eigene Kosten zu beheben.

    Zitat


    1. Können die an uns gestellten Forderungen die Mietkaution übersteigen? Hier gilt § 551 BGB, oder?


    Ja sicher, dass ist möglich. Sie haften für ggf. angerichtete Schäden. Diese muss der Vermieter dann aber ggf. einklagen.
    Der Vermieter kann unbestrittene Forderungen aus der Kaution befriedigen. Darüber hinausgehende Forderungen muss er jedoch einklagen.
    Tut er dass nicht weil "zufällig" die Kaution gerade ausreicht, müssen sie bei Gericht klagen und die Herausgabe der ungerechtfertigten Restsumme verlangen.

    Es liegt dann am Vermieter die Rechtmäßigkeit der Forderung nachzuweisen.

    Welche Bürgschaft hat denn der Vater genau abgegeben?
    Die Sicherheit ist nach § 551 BGB auf 3 Monatskaltmieten beschränkt.
    Eine zusätzliche Bürgschaft verstößt gegen den § 551 BGB. Die Kaution wäre dann bei Mietabschluss bereits zurückforderbar/zu verweigern gewesen. Sprich entweder Kaution oder Bürgschaft. Die Bürgschaft ist auf die gesetzliche Kautionshöhe beschränkt und da Sie eine Kaution gezahlt haben ist der Bürge hier aus dem Schneider. Siehe Ausnahme weiter unten.

    Zitat


    2. Ist es zulässig, dass die Forderungen auch an den Bürgen gestellt werden?


    um wieviel übersteigen die Forderungen denn die Kaution? Imho wie oben ausgeführt Nein.
    Entweder Kaution oder Bürge.
    Etwas anderes wäre es wenn der Vater mit im Mietvertrag vollschuldnerisch haften würde. Dazu muss er aber auch als "Mieter" im MV sein.

    Zitat


    3. Wie kann ich rechtlich geltend machen, dass mir die zurückgezogene Bürgschaft mündlich versichert wurde.


    Mit Verweis auf die Unzulässigkeit und Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen spielt die Bürgschaft wie gesagt imho keine Rolle mehr.
    Es besteht kein Anspruch des Vermieters gegenüber dem Bürgen als Kautionsbürge. Als Mitmieter schon.

    Zitat


    4. Sollte ich mir rechtlichen Beistand suchen?

    Würde ich Ihnen empfehlen. Hier liegt die Vermutung nahe, dass Sie über den Tisch gezogen werden sollen.
    Ohne die genaueren Umstände wie Mietvertrag, Klauseln, Beschreibung der Schäden usw. zu kennen, kann man die Situation nur schwer einschätzen. Dies kann ein Anwalt der dann die Details vorliegen hat sicherlich besser.

    Aber ich sehe hier einige Anhaltspunkte die für Sie sprechen und in denen der Vermieter Fehler gemacht hat.

    3 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (29. März 2012 um 15:15) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Zum Thema Übergabeprotokoll noch Nachtrag.

    Wurden die Schäden handschriftlich aufgeführt oder war dies dort bereits im vorgedruckten Text quasi vorhanden?

    so quasi ... die Wohnung muss durch eine von uns zu beauftragende Fachfirma gestrichen werden....

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