Auszug - Renovierungsklauseln wirksam?

  • Liebe Alle,

    ich stehe kurz vor meinem Auszug und mein Vermieter droht mir rechtliche Schritte einzuleiten, falls ich nicht renovieren sollte. Einzug war vor einem Jahr (1. Oktober 2010) und Auszug ist der 30. November 2012.

    Im Mietvertrag werden Schönheitsreparaturen bzw. Renovierung an zwei Stellen behandelt.

    1)
    In §3/7 heißt es:
    „Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
    Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht durchzuführen.

    Als angemessene zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
    - In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
    - In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
    - In anderen Nebenräumen alle 5 Jahre

    Hierzu habe ich nach eigener Recherche bereits herausgefunden, dass die Formulierung „Weißen der Decken und Oberwände“ wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist (BGH unzulässige Farbwahlklausel Schönheitsreparaturen)

    2)
    Eigentliche Sorgen bereitet mir §5 – Zustand und Übergabe der Mieträume:
    „Der Mieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand der Übergabe.“

    Und dann ist vom Vermieter handschriftlich beigefügt:
    „Küche ist Bestandteil des Mietobjekts. Die Wohnung ist bei der Übergabe renoviert. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung auch wieder renoviert zu übergeben. (Wandanstrich weiß, sowie Türen und leisten)“ Hier wird zwar auch ein Weißanstrich verlangt, aber dieser beschränkt sich dieses Mal nur auf den zeitpunkt der Übergabe. Ist er jetzt wirksam?


    Für Euren Rat wäre ich sehr dankbar,

    Liebe Grüße

  • Du hast alles richtig recherchiert.

    Endrenovierungsklauseln, unabhängig von Wohndauer und tatsächlichem Renovierungsbedarf sind ebenso unwirksam wie das Vorschreiben bestimmter Farben.

    Hier Steckbrief des Mietrechtslexikon findest Du unter Schönheitsreparaturen diverse Urteile die Du Deinem VM unter die Nase halten kannst.

  • Super Link übrigens. Hierzu habe ich gefunden:

    "Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH - Urteile vom 28. April 2004 Az. VIII ZR 230/03 und vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 sowie vom 25. Juni 2003, Az. VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, bestätigt im Urteil des BGH vom 26. Mai 2004 Az: VII ZR 77/03.

    Wirksam ist aber eine Klausel die auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung Rücksicht nimmt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur dann vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende bereits abgelaufen waren (vgl. auch BGHZ 101, 253, 265). Ebenso haben entschieden: (OLG Hamm, 27. Februar 1981, 4 ReMiet 4/80, ZMR 1981, 179). Andererseits ist aber auch die Annahme vieler Mieter falsch, dass man die Wohnung generell dann nicht renovieren muss, wenn sie in unrenoviertem Zustand übernommen hat (BGH WM 1987, 306)."

  • 2011 eingezogen und jetzt schon renovierungsbedürftig?
    Warum versuchst Du dich zu drücken?
    Wäre es so ein großer Aufwand und wie hast Du die Wände gestrichen? Pink?

    Entschuldigung?! Die Wohnung ist keineswegs renovierungsbedürftig! Keine Wand wurde angestrichen! Und das ist ja gerade der springende Punkt! Mein vermieter verlangt trotzdem eine Renovierung.

    Zu drücken? Wären Schäden zu beanstanden, könnte ich eine solche Forderung verstehen. Da sie nicht entstanden sind, werde ich mich so wie das formulieren "drücken".

    PS

    Die ganze Wohnung komplett zu renovieren wäre schon ein großer Aufwand. Haben Sie überhaupt schon mal selbst renoviert?

  • Sorry, schon öfter hier Fragesteller gehabt, die die Wohnung Pink, Rot, Grün gestrichen haben und dann versuchen sich aus der Verantwortung zu ziehen.
    Nein wenn erst so kurz in der Wohnung gewohnt wurde und keine Schäden da sind kann der Vermieter keine Komplettrenovierung verlangen.
    Er könnte höchstens anteilig den Zeitraum in Rechnung stellen.
    Imho würde ich sagen dass die Klauseln in der Form grenzwertig sind, aber ich bin kein Anwalt.
    Und ja ich habe wahrscheinlich schon viele Wohnungen renoviert und weiss auch was Handwerker dafür nehmen. Halber Kleinwagen ist da locker weg.