Liebe Alle,
ich stehe kurz vor meinem Auszug und mein Vermieter droht mir rechtliche Schritte einzuleiten, falls ich nicht renovieren sollte. Einzug war vor einem Jahr (1. Oktober 2010) und Auszug ist der 30. November 2012.
Im Mietvertrag werden Schönheitsreparaturen bzw. Renovierung an zwei Stellen behandelt.
1)
In §3/7 heißt es:
„Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht durchzuführen.
Als angemessene zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
- In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
- In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- In anderen Nebenräumen alle 5 Jahre
Hierzu habe ich nach eigener Recherche bereits herausgefunden, dass die Formulierung „Weißen der Decken und Oberwände“ wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist (BGH unzulässige Farbwahlklausel Schönheitsreparaturen)
2)
Eigentliche Sorgen bereitet mir §5 – Zustand und Übergabe der Mieträume:
„Der Mieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand der Übergabe.“
Und dann ist vom Vermieter handschriftlich beigefügt:
„Küche ist Bestandteil des Mietobjekts. Die Wohnung ist bei der Übergabe renoviert. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung auch wieder renoviert zu übergeben. (Wandanstrich weiß, sowie Türen und leisten)“ Hier wird zwar auch ein Weißanstrich verlangt, aber dieser beschränkt sich dieses Mal nur auf den zeitpunkt der Übergabe. Ist er jetzt wirksam?
Für Euren Rat wäre ich sehr dankbar,
Liebe Grüße