Beiträge von darkshadow

    Hallo,

    angenommen es wird ein Mietvertrag geschlossen und dieser wird zum 31.03.2024 durch Kündigung wirksam beendet.

    Die Rückgabe wäre dann am Ostersonntag, gem. § 193 BGB wäre die Rückgabe jetzt erst am Dienstag den 02.03.2024 fällig. Nun enthält der Mitvertrag eine Klausel, wonach in solchem Fall die Rückgabe am davorliegenden Werktag zu erfolgen hat, mithin am 28.03.2024, eine Reduzierung der Miete wurde ebenso ausgeschlossen.

    In meinen Augen ist diese Klausel unwirksam nach § 307 BGB, weil der Mieter/Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt wird, weil vom gesetzlichen Leitbild der §§ 546 I und 193 BGB abgewichen wird. Leider habe ich dazu aber keine einschlägige Literatur oder Rechtsprechung gefunden.

    Wie betrachtet ihr die Sache? Muss die Rückgabe vor oder nach Ostern erfolgen?

    Grüße und vielen Dank für die Hilfe.

    Inwieweit gilt die Geräuchentwicklung (knarren) als übermäßig

    Knarren kann einen Mietmangel darstellen, je nach Umfang und Intensität. Der Einzelfall ist entscheidend und kann daher von hieraus nicht beurteilt werden.

    Aus den vorgenannten Gründen sind die Eigentümer nicht zur Beseitigung dieser Mängel verflichtet.

    Knarren ist nicht von Schönheitsreparaturen umfasst und müsste vom Vermieter behoben werden.

    Einfach mal folgendes Urteil dazu lesen: LG Berlin Urteil vom 07.04.2022 - 67 S 7/22

    Inwieweit man jetzt annehmen kann, dass eine vollständige Besitzüberlassung stattfindet, nur weil man die Wohnung unter sich nach Tagen aufteilt bleibt mir schleierhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Gegenstände, also die Möbel, ein Großteil der Kleidung und Einrichtung nicht alle 4 Tage raus- und rein getragen werden und der Mieter auch weiterhin im Besitz des Schlüssel bleibt. Die Situation ist ja vergleichbar, wenn man die Wohnung verlässt und Besuch alleine 2 Tage in der Wohnung bleibt, da wird man auch keine vollständige Überlassung und Besitzaufgabe der Wohnung annehmen können.

    Meines Erachtens handelt es sich hierbei um eine Teilüberlassung, da die Wohnung gemeinschaftlich genutzt wird und nicht um eine gänzliche tageweise Überlassung des Wohnraums. Daher muss aus meiner Sichtweise der Vermieter zustimmen.

    Ergänzende Information, ein AG Urteil hat nur Rechtsgültigkeit im jeweiligen

    Gerichtsbezirk des Gerichts und gilt nicht bundesweit.

    Noch schlimmer, das Urteil gilt nur zwischen den Parteien und nicht im Gerichtsbezirks. Es ist wahrscheinlich, dass der selbe Richter bei vergleichbarer Rechtslage so entscheidet, ein anderer Richter am selben Gericht ist aber daran überhaupt nicht gebunden.

    Wahrscheinlich reden wir von was anderem.

    Die Miete darf man kürzen, wenn der Wohnwert gemindert ist, etwa durch ein Mangel. Nachweise nicht zu liefern mindern aber nicht den Wohnwert der Mietsache.

    Du kürzt wohl die Nachzahlung oder behältst Nebenkostenvorauszahlungen zurück, das ist dein gutes Recht.

    Aufgrund der Erfahrung mit vielen Käufen in Möbelhäusern kann ich sagen, dass sich ein Möbelhaus nicht auf einen verbindlichen Termin einlässt, wenn es selbst die Lieferzeit des Herstellers nicht beeinflussen kann.

    Es Bedarf auch keinen verbindlichen Termin, wenn eine Leistungszeit von ca. 8 Wochen angegeben ist, dann kann man das Möbelhaus nach dieser Zeit durch eine angemessene Fristsetzung in Verzug setzen.

    Die Möbelhäuser haben Juristen an ihrer Seite und wissen ganz genau, wie sie einen Vertrag gestalten müssen, um nicht in eine Schadenersatz Situation zu kommen.

    Naja, es gibt halt zwingendes Recht, so dass man nicht jegliche Haftung ausschließen kann. Dass man aber zunächst gerne behauptet, es würde kein Anspruch bestehen oder ihn sogar in den AGB ausschließt, heißt ja nicht, dass das auch alles so stimmt. Daher sollte man bevor man endgültig eine Aussage darüber trifft, ob Ansprüche bestehen die Sachlage lieber von einen Volljuristen prüfen lassen

    Die Annahme, dass die Leistung durch das Möbelhaus sofort zu erbringen sei, ist realitätsfern.

    § 271 BGB sagt da was anderes. Wenn keine Zeit vereinbart ist und aus den Umständen nichts anderes zu entnehmen ist, dann ist die Leistung sofort zu erbringen, dies gilt auch beim Möbelhaus. So gibt es auch da die Möglichkeit, Möbel sofort mitzunehmen.

    Denn in den Verträgen ist eine voraussichtlich zu erwartende Lieferzeit ohne genauere Angabe genannt, also weit weg von "sofort".

    Aber dann haben wir auch eine Regelung dazu und ganz so unverbindlich ist diese Zeitangabe nicht, wie du es hier darstellst. Sonst könnte der Verkäufer die Sache ja auch einfach 18 Monate später liefern, obwohl im Vertrag ca. 6 Wochen steht. Wenn der Hersteller nicht produziert entfällt eh ein Verschulden, da ein Verschulden vom Hersteller nicht angerechnet wird. Hier gab es aber so ein Problem gar nicht, sondern es war ein Softwarefehler. Die Leistungszeit kann natürlich auch ungefähr angegeben werden, dass ist kein Problem.

    Daher kann ich sagen, dass sich dieser "zugesagte Liefertermin" bei genauerem Hinsehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unverbindliche Ankündigung heraus stellen wird.

    Wie dargestellt ist sowas nicht möglich. Wenn es eine völlig unverbindliche Ankündigung ist, dann ist keine Lieferzeit vereinbart und es gilt wieder § 271 BGB.

    Meine Aussagen sollten im Ganzen angeschaut werden und nicht nur ein Teilsatz, denn dann ist eine Einschränkung zu erkennen.

    Hab ich jetzt gemacht, ist nicht besser.

    Denn dafür hätte dir ein Liefertermin verbindlich zugesagt werden müssen im Kaufvertrag.

    Es wird doch von einem zugesagten Liefertermin gesprochen und sogar von einer Mahnung. Selbst wenn kein Liefertermin zugesagt worden ist wäre die Leistung sogar sofort zu erbringen und nicht irgendwann, wenn es dem Verkäufer gefällt.

    Diese seien aus deren Augen aber nur "Sowieso Kosten", und somit nicht relevant.

    Das ist korrekt.

    Du hättest/kannst den entgangenen Gewinn geltend machen nach § 252 BGB. Also die wahrscheinlichen Mieteinnahmen. Hier kann man durchaus den Gedanken anbringen, ob ein Mitverschulden anzunehmen sei, weil die Wohnung nicht sofort vermietet worden ist, eben nur für eine geringere Miete. Auch Ersatzkäufe hätten geltend gemacht werden können.

    Natürlich muss dafür das Verschulden geprüft werden, welches allerdings vermutet wird, der Verkäufer muss sich hier entlasten, ob es ihm gelingt bei einem Softwarefehler ist fraglich.

    Das alles bedarf einer Einzelfallprüfung, die hier nicht möglich ist. Aber pauschal zu behaupten es gebe keinerlei Ansprüche, ist nicht wirklich korrekt.

    und laufen die Hauswand hoch durchs geöffnete Fenster.

    Da stellt sich die Frage, ob man nicht einfach ein Fliegengitter anbringen kann, dann kommt die ja nicht mehr durch das Fenster und man halt selbst quasi keine Einschränkungen und die Teile kosten wenige Euro.

    Ansonsten könnte es ein Mangel darstellen, wo man auf Mietminderung und Beseitigung pochen kann. Ob der Befall ein Mietmangel darstellt, ist eine Frage des Einzelfalles. Es gibt zum Beispiel die Rechtsprechung, dass Spinnen keinen Mangel darstellen, wenn das Haus voll mit Rankenpflanzen ist, da dies einfach dazu gehört.

    Wie hoch die Mietminderung ausfällt und ob es tatsächlich ein Mangel ist, kann man hier nicht beurteilen.

    Es tut mir leid, Dir keine anderweitige Antwort geben zu können, aber anhand der Schilderungen ist der Vertrag erst einmal wirksam und eine arglistige Täuschung liegt auch nicht vor.

    Im Ergebnis völlig richtig.

    Nur eine Kleinigkeit die mich stört an den ganzen Ausführungen. Die arglistige Täuschung die nach § 123 BGB zur Anfechtung berechtigt. Hier wurde bereits nicht getäuscht. Man kann über Rechtsfolgen/Rechtsausführungen nicht täuschen, da es keine Tatsachen sind im Sinne des Gesetzes.

    Da du keinerlei Anspruch auf eine Abfindung hast, ist es ausschließlich Verhandlungssache. Wie bereits von Fruggel erwähnt sollten damit zumindest sämtliche Kosten gedeckt werden. Es kommt halt maßgeblich darauf an, wie sehr der Vermieter die Wohnung kündigen möchte und wie wahrscheinlich eine wirksame Kündigung ist. Wenn der Vermieter sich denkt "Mehr als 2.000€ zahle ich nicht", dann wirst du auch nicht mehr bekommen.

    Ich finde es absolut nicht abwegig. Ein Türstopper kann natürlich bei leichtem Zug sowas verhindern, aber bei einem Sturm wirken ganz andere Kräfte, was auch jedem klar sein dürfte, da Stürme ganze Dächer abdecken können usw. Gerade eine Tür bietet sehr viel Angriffsfläche für den Wind. Aber da kommt es auch auf den Türstopper an und den Sturm, sowas pauschal zu beurteilen ist völlig unmöglich.

    Es gibt ja witzige Türstopper aus Stoff, die nur verhindern sollen, dass sich eine Tür von alleine schließt und andere die man darunter keilen kann, das sind natürlich dann Welten in der Beurteilung.

    Hier kann man über ein Mitverschulden nachdenken, weil man während des Sturmes die Fenster nicht geschlossen hat und es dadurch überhaupt erst in der Wohnung gezogen hat. Dann müsste man sich am Schaden beteiligen oder ihn eventuell ganz übernehmen, dass entscheidet sich anhand des Einzelfalles.

    Selbst wenn die Versicherung des Vermieters dafür aufkommt, kann sie dich eventuell in Regress nehmen.

    Wenn du in die Kündigung eine Summe für die Abfindung rein schreibst, hat das juristisch überhaupt keine Relevanz.

    Wenn es als Bedingung formuliert ist, dann hat es auch eine juristische Relevanz. Wenn die Kündigung also abhängig davon gemacht wird, dass eine Summe X vom Vermieter gezahlt wird, dann entfaltet diese auch nur eine Wirkung, wenn gezahlt wird.

    Ich sehe auch keinen Grund, warum das so nicht möglich sein sollte. Es ist eine typische Potestativbedingung, die wirksam ist.

    Ein Teil der Kaution kann tatsächlich für die Nebenkostenabrechnung einbehalten werden, wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Mit einer solchen ist in der Regel zu rechnen, wenn die bisherigen Betriebskostenabrechnungen eine Nachzahlung ergeben haben.

    Wenn hier eine Pauschale bezahlt worden ist, also keine Abrechnung erstellt wird, dann gibt es keinen Grund die Kaution zurückzuhalten.

    Per Gesetz, soweit ich weiß, darf er die Kaution maximal 1 Jahr behalten, bei Betriebskosten und Schadensverdacht.

    Nö, im Gesetz steht gar nichts zur Rückzahlung der Kaution, alles nur Rechtsprechung und die sagt eben auch das oben genannte. Die Abrechnung für das Jahr 2021, kann bis zum Ende von 2022 erfolgen und solange ist auch die Einbehaltung möglich.

    Lohnt es sich überhaupt dagegen rechtlich vorzugehen?

    Kommt immer auf den Einzelfall an und die Chancen, Risiko ist auch immer mit dabei. Darum lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung.

    Im Ergebnis stimme ich der Meinung von Leipziger82 zu, aber ganz so einfach ist es nicht.

    §§ 601, 602 BGB sind aber voll dispositiv und können entsprechend abgeändert werden. Daher könnte man meinen, so eine Vereinbarung wäre grundsätzlich möglich. Meiner Ansicht nach würde es aber keiner AGB Kontrolle standhalten, da es unangemessen ist, dem Mieter die Zufallshaftung aufzubürden. Ein Urteil konnte ich dazu nicht finden, weder in positiver noch in negativer Hinsicht.